Die Rekurrentin macht geltend, dass ihr gestützt auf den Vertrauensgrundsatz, welcher gebiete, dass dem Vertrauenden aus seinen in guten Treuen vorgenommenen Dispositionen kein Nachteil erwachsen soll, eine Ausnahmebewilligung zur Nutzung der Anlage im bisherigen Rahmen bis und mit 2018 zu gewähren sei. Der Vertrauensgrundsatz besagt, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich/St.Gallen 2006, N 627).