brennstoff. Als Holzbrennstoffe gelten naturbelassenes stückiges Holz, naturbelassenes nichtstückiges Holz und Restholz aus der holzverarbeitenden Industrie und dem holzverarbeitenden Gewerbe, soweit das Holz nicht druckimprägniert ist und keine Beschichtungen aus halogenorganischen Verbindungen enthält (Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 1 lit. a–c LRV). Altholz gilt nicht als Holzbrennstoff (Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 2 LRV). Restholz von Baustellen wird wegen seiner sehr hohen Schadstoffbelastung neu wie Altholz klassiert. Daher darf es nicht mehr in einer Restholzfeuerung, sondern nur noch in speziellen Altholzfeuerungen verbrannt werden.