A. Verwaltungsentscheide 1467 Umwelt, Stand: 21. August 2008). Die Häufigkeit der Geruchsklagen, die Beobachtungen des Amts für Umwelt sowie die weite Ausdehnung des lästigen Geruchs lassen die Schlussfolgerung zu, dass die bestehende Geruchsbelastung als übermässig zu qualifizieren ist. Verschiedene Personen beklagen aufgrund der Geruchsemissionen zudem psychische oder physische Belastungen, womit deren Gesundheit unmittelbar betroffen ist.