A. Verwaltungsentscheide 1467 Umwelt, Stand: 21. August 2008). Die Häufigkeit der Geruchsklagen, die Beobachtungen des Amts für Umwelt sowie die weite Ausdehnung des lästigen Geruchs lassen die Schlussfolgerung zu, dass die bestehende Geruchsbelastung als übermässig zu qualifizieren ist. Verschiedene Personen beklagen aufgrund der Geruchsemissionen zudem psychische oder physische Belastungen, womit deren Ge- sundheit unmittelbar betroffen ist. Damit liegt ein wichtiger Grund vor, welcher höher als die entgegenstehenden (wirtschaftlichen) Interes- sen der Gesuchstellerin zu gewichten ist und daher den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses rechtfertigt. 4. In Anbetracht dieser Umstände sieht sich das Departement Bau und Umwelt nicht veranlasst, bezüglich aufschiebende Wirkung des Rekurses vom Entscheid der Vorinstanz abzuweichen. Dem Gesuch zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses kann des- halb nicht entsprochen werden. Dieser Entscheid ist endgültig (Art. 36 Abs. 2 VRPG). Da der angefochtene Entscheid vom 11. Juli 2008 mangels aufschiebender Wirkung des Rekurses sofort nach Erhalt vollstreckbar geworden ist, besteht für das Departement Bau und Umwelt im Weiteren kein Grund, einen neuen Termin für die Erfüllung der verfügten Auflagen anzusetzen. Für den Vollzug des Entscheides ist das Amt für Umwelt zuständig. Die Kosten dieses Zwischen- entscheids bleiben bei der Hauptsache. Zwischenentscheid des Departements Bau und Umwelt, 28.08.2008 1467 Luftreinhaltung. Revision der Luftreinhalteverordnung: Das Prinzip des Vertrauensschutzes steht einer Änderung des geltenden Rechts grundsätzlich nicht entgegen. Aus den Erwägungen: 4. a) Restholz von Baustellen durfte bis Ende August 2007 in Holzfeuerungen ab 40 kW Leistung verbrannt werden. Gemäss Ziff. 31 Abs. 2 lit. a von Anhang 5 der auf den 1. September 2007 geänderten Luftreinhalteverordnung (LRV; SR 814.318.142.1; AS 2007 3875) gilt Restholz von Baustellen jedoch nicht mehr als Holz- 29 29 A. Verwaltungsentscheide 1467 brennstoff. Als Holzbrennstoffe gelten naturbelassenes stückiges Holz, naturbelassenes nichtstückiges Holz und Restholz aus der holzverarbeitenden Industrie und dem holzverarbeitenden Gewerbe, soweit das Holz nicht druckimprägniert ist und keine Beschichtungen aus halogenorganischen Verbindungen enthält (Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 1 lit. a–c LRV). Altholz gilt nicht als Holzbrennstoff (Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 2 LRV). Restholz von Baustellen wird wegen seiner sehr hohen Schadstoffbelastung neu wie Altholz klassiert. Daher darf es nicht mehr in einer Restholzfeuerung, sondern nur noch in speziellen Altholzfeuerungen verbrannt werden. b) In der betreffenden Holzfeuerung wurde bis heute haupt- sächlich Restholz von Baustellen als Brennstoff genutzt. Die Re- kurrentin bringt vor, dass sie die Holzfeuerung genau zu diesem Zweck erstellt hätte. Das Verbrennen von Restholz von Baustellen ist aufgrund der geänderten Bestimmungen in der LRV seit dem 1. Sep- tember 2007 verboten. Restholz von Baustellen enthält am meisten Schadstoffe, beispielsweise Blei und Zink. Die Holzfeuerung kann jedoch auch mit naturbelassenem Waldholz betrieben werden. So könnte sichergestellt werden, dass keine zusätzlichen Schadstoffe, wie beispielsweise Schwermetalle, Chlor oder Dioxine emittiert wer- den, was bei der Nutzung von Restholz von Baustellen nicht gewährleistet werden kann. Zudem kann die Umstellung auf LRV- konformen Brennstoff innert kurzer Zeit vorgenommen werden, weshalb eine längere Übergangsfrist nicht gerechtfertigt ist. Daher erweist sich eine Verlängerung der Nutzung von Restholz von Baustellen bis Ende Mai 2010 als angemessen. 5. Die Rekurrentin macht geltend, dass ihr gestützt auf den Vertrauensgrundsatz, welcher gebiete, dass dem Vertrauenden aus seinen in guten Treuen vorgenommenen Dispositionen kein Nachteil erwachsen soll, eine Ausnahmebewilligung zur Nutzung der Anlage im bisherigen Rahmen bis und mit 2018 zu gewähren sei. Der Vertrauensgrundsatz besagt, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begrün- dendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich/St.Gal- len 2006, N 627). Rechtssetzungsakte stellen in der Regel keine Vertrauensgrundlage dar. Das Prinzip des Vertrauensschutzes steht einer Änderung des geltenden Rechts grundsätzlich nicht entgegen. 30 30 A. Verwaltungsentscheide 1468 Private können nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass ein geltendes Gesetz nie geändert wird, sondern sie müssen mit dessen Revision rechnen. Nur wenn die Privaten durch eine unvorhersehbare Rechtsänderung in schwerwiegender Weise in ihren gestützt auf die bisherige gesetzliche Regelung getätigten Dispositionen getroffen werden und keine Möglichkeit der Anpassung an die neue Rechtslage haben, kann das Prinzip des Vertrauensschutzes angerufen werden. Dann ergibt sich u. U. ein Anspruch auf eine angemessene Über- gangsregelung (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 641 f.). Im vorliegenden Fall konnte die Rekurrentin daher nicht davon ausgehen, dass die Bestimmungen der LRV nie abgeändert werden, sondern sie musste mit einer Revision der geltenden Bestimmungen rechnen, zumal die Feinstaubproblematik seit Jahren sehr aktuell ist. Zudem ist die Rekurrentin durch ihre gestützt auf die bisherige Regelung getätigte Disposition von Fr. 80'000.-- nicht in schwerwie- gender Weise von der unvorhersehbaren Rechtsänderung getroffen, da in der Holzfeuerung nicht nur Restholz von Baustellen, sondern auch anderes Holz, beispielsweise naturbelassenes Waldholz oder Restholz aus der Holzverarbeitung als Brennstoff genutzt werden kann. Daher erweist sich die Verlängerung der Nutzung von Restholz von Baustellen bis Ende Mai 2010 als angemessen. Eine andere Übergangsregelung, etwa eine Ausnahmebewilligung zur Nutzung der Anlage im bisherigen Rahmen bis und mit 2018 kann aufgrund der zwingenden gesetzlichen Vorschriften nicht gewährt werden. Departement Bau und Umwelt, 08.09.2008 1468 Strassenwesen. Einsprachelegitimation gegen eine Verkehrsbe- schränkung: Ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse ist zu bejahen, wenn ein Verkehrsteilnehmer die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benutzt. a) Die Einsprachelegitimation richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Beschwerdeberechtigung. Danach ist zur Einsprache be- fugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (vgl. Art. 32 VRPG). 31 31