Luftreinhaltung. Revision der Luftreinhalteverordnung: Das Prinzip des Vertrauensschutzes steht einer Änderung des geltenden Rechts grundsätzlich nicht entgegen. Aus den Erwägungen: 4. a) Restholz von Baustellen durfte bis Ende August 2007 in Holzfeuerungen ab 40 kW Leistung verbrannt werden. Gemäss Ziff. 31 Abs. 2 lit. a von Anhang 5 der auf den 1. September 2007 geänderten Luftreinhalteverordnung (LRV; SR 814.318.142.1; AS 2007 3875) gilt Restholz von Baustellen jedoch nicht mehr als Holz- 29 29