Dieser Entscheid ist endgültig (Art. 36 Abs. 2 VRPG). Da der angefochtene Entscheid vom 11. Juli 2008 mangels aufschiebender Wirkung des Rekurses sofort nach Erhalt vollstreckbar geworden ist, besteht für das Departement Bau und Umwelt im Weiteren kein Grund, einen neuen Termin für die Erfüllung der verfügten Auflagen anzusetzen. Für den Vollzug des Entscheides ist das Amt für Umwelt zuständig. Die Kosten dieses Zwischenentscheids bleiben bei der Hauptsache. Zwischenentscheid des Departements Bau und Umwelt, 28.08.2008 1467