A. Verwaltungsentscheide 1466 1466 Verfahren: Entzug der aufschiebenden Wirkung eines Rekurses aus wichtigen Gründen: Im vorliegenden Fall liegt ein wichtiger Grund vor, welcher höher zu gewichten ist als die entgegenstehenden Interessen der Gesuchstellerin. 1. Gemäss Art. 36 Abs.1 VRPG hat der Rekurs aufschiebende Wirkung, sofern diese nicht durch besondere Vorschrift oder durch die verfügende Behörde aus wichtigen Gründen entzogen wird. Zweck der aufschiebenden Wirkung ist es, die nachteiligen Auswirkungen der Verfügung solange nicht eintreten zu lassen, bis über deren Recht- mässigkeit entschieden ist. Dem Rekurrenten wird insoweit ein um- fassender vorläufiger Rechtsschutz gewährt, als der rechtliche und tatsächliche Zustand bis zum Entscheid in der Sache aufrechterhalten bleibt (Urteil BVGer vom 7. November 2007 E. 6.2). 2. Wichtige Gründe sind Gründe, welche für die sofortige Voll- streckbarkeit einer Verfügung sprechen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine unmittelbare oder bevorstehende Gefährdung von polizeilichen Gütern, wie z.B. der Gesundheit (Hans-Jürg Schär, Gesetz über das Verwaltungsverfahren, Herisau 1985, S. 114). Dabei gilt es abzuwägen, ob die Gründe, die für eine sofortige Vollstreck- barkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger als die entgegenstehen- den privaten Interessen sind. Die Rechtfertigung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung bedarf jedoch keiner völlig aussergewöhn- lichen Umstände. Die Rekursbehörde ist nicht verpflichtet, zeitrau- bende Abklärungen zu machen, die über den Sachverhalt, wie er sich aus den Akten ergibt, hinausgehen. Herabgesetzt sind neben den Untersuchungspflichten auch die Beweisanforderungen. Das Glaub- haftmachen von Anliegen genügt in der Regel (Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsprozess, Zeitschrift für Schweizerisches Recht 116 (1997) II, S. 264). 3. Wie aus den Akten hervorgeht, sind sowohl Anstösser als auch verschiedene Personen im weiteren Umfeld der Biogasanlage auf Parzelle X massiven Geruchsbelastungen ausgesetzt. Die Geruchs- wahrnehmung wird dabei je nach Örtlichkeit als “sehr intensiv”, als “Fäulnisgeruch” oder auch als “furchtbarer Gestank” umschrieben (Zusammenstellung der Geruchsbeobachtungen des Amts für 28 28 A. Verwaltungsentscheide 1467 Umwelt, Stand: 21. August 2008). Die Häufigkeit der Geruchsklagen, die Beobachtungen des Amts für Umwelt sowie die weite Ausdehnung des lästigen Geruchs lassen die Schlussfolgerung zu, dass die bestehende Geruchsbelastung als übermässig zu qualifizieren ist. Verschiedene Personen beklagen aufgrund der Geruchsemissionen zudem psychische oder physische Belastungen, womit deren Ge- sundheit unmittelbar betroffen ist. Damit liegt ein wichtiger Grund vor, welcher höher als die entgegenstehenden (wirtschaftlichen) Interes- sen der Gesuchstellerin zu gewichten ist und daher den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses rechtfertigt. 4. In Anbetracht dieser Umstände sieht sich das Departement Bau und Umwelt nicht veranlasst, bezüglich aufschiebende Wirkung des Rekurses vom Entscheid der Vorinstanz abzuweichen. Dem Gesuch zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses kann des- halb nicht entsprochen werden. Dieser Entscheid ist endgültig (Art. 36 Abs. 2 VRPG). Da der angefochtene Entscheid vom 11. Juli 2008 mangels aufschiebender Wirkung des Rekurses sofort nach Erhalt vollstreckbar geworden ist, besteht für das Departement Bau und Umwelt im Weiteren kein Grund, einen neuen Termin für die Erfüllung der verfügten Auflagen anzusetzen. Für den Vollzug des Entscheides ist das Amt für Umwelt zuständig. Die Kosten dieses Zwischen- entscheids bleiben bei der Hauptsache. Zwischenentscheid des Departements Bau und Umwelt, 28.08.2008 1467 Luftreinhaltung. Revision der Luftreinhalteverordnung: Das Prinzip des Vertrauensschutzes steht einer Änderung des geltenden Rechts grundsätzlich nicht entgegen. Aus den Erwägungen: 4. a) Restholz von Baustellen durfte bis Ende August 2007 in Holzfeuerungen ab 40 kW Leistung verbrannt werden. Gemäss Ziff. 31 Abs. 2 lit. a von Anhang 5 der auf den 1. September 2007 geänderten Luftreinhalteverordnung (LRV; SR 814.318.142.1; AS 2007 3875) gilt Restholz von Baustellen jedoch nicht mehr als Holz- 29 29