Dem Einwand, dass eine öffentliche Auflage in jedem Fall bei den Stimmbürgern die Erwartung einer späteren Volksabstimmung wecke, ist deshalb nicht zu folgen. Davon wäre nur dann auszugehen, wenn grundsätzlich jeder öffentlichen Auflage eine Volksabstimmung folgen würde. Dies trifft aber praxisgemäss nicht zu. Auch das geringfügige Verfahren kann somit mit einer öffentlichen Auflage eingeleitet werden. Der Hauptunterschied zwischen ordentlichem und geringfügigem Nutzungsplanverfahren liegt darin, dass nur im erstgenannten eine Volksabstimmung durchgeführt wird. Departement Bau und Umwelt, 10.01.2008