52 Abs. 1 BauG deutet daraufhin, dass die Behörden beim geringfügigen Verfahren die Wahl haben, ob sie eine öffentliche Auflage vornehmen wollen oder ob sie es stattdessen vorziehen, die betroffenen und angrenzenden Grundeigentümer direkt zu informieren. Auch aus den Materialien ergibt sich, dass im geringfügigen Verfahren nach neuem BauG wie beim altrechtlichen Art. 51 Abs. 3 EG RPG eine öffentliche Auflage zulässig ist (erläuternder Bericht zum Baugesetz). Diese Interpretation entspricht auch der kantonalen Praxis. […] Dem Einwand, dass eine öffentliche Auflage in jedem Fall bei den Stimmbürgern die Erwartung einer späteren Volksabstimmung wecke, ist deshalb nicht zu folgen.