Nicht zustimmende Grundeigentümer werden unter Ansetzung der Einsprachefrist von 30 Tagen angeschrieben. Fraglich ist hier, ob Art. 52 Abs. 1 BauG entweder so auszulegen ist, dass, wenn die Voraussetzungen für das geringfügige Verfahren erfüllt sind, das Verfahren ohne öffentliche Auflage durchzuführen ist oder ob es den Behörden offen steht, das Verfahren dennoch mit öffentlicher Auflage durchzuführen. 4.4 Der Wortlaut von Art. 52 Abs. 1 BauG deutet daraufhin, dass die Behörden beim geringfügigen Verfahren die Wahl haben, ob sie eine öffentliche Auflage vornehmen wollen oder ob sie es stattdessen vorziehen, die betroffenen und angrenzenden Grundeigentümer direkt zu informieren.