Sind jedoch bereits die formellen Voraussetzungen für die Durchführung des geringfügigen Zonenplanverfahrens nicht erfüllt, so erübrigt sich die materielle Prüfung der Rechts- und Zweckmässigkeit der vorgesehenen Umzonung. 4.3 Nach Art. 52 Abs. 1 BauG können geringfügige Änderungen an Zonenplänen und Sondernutzungsplänen ohne öffentliche Auflage vorgenommen werden, wenn sich die direkt betroffenen Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke einverstanden erklärt haben. Nicht zustimmende Grundeigentümer werden unter Ansetzung der Einsprachefrist von 30 Tagen angeschrieben.