des Spielplatzes. Insgesamt ist davon auszugehen, dass mit der beabsichtigten Umzonung öffentliche Interessen verletzt sein könnten, so dass das geringfügige Zonenplanverfahren nicht zur Anwendung kommen kann. Sind jedoch bereits die formellen Voraussetzungen für die Durchführung des geringfügigen Zonenplanverfahrens nicht erfüllt, so erübrigt sich die materielle Prüfung der Rechts- und Zweckmässigkeit der vorgesehenen Umzonung.