Die weiterbestehende Nutzung der Spielfläche sowie der Erlass dieses Benützungsreglements weisen darauf hin, dass nach wie vor ein öffentliches Interesse an dieser Spielfläche und damit an der bestehenden Zonierung gegeben ist. Bestärkt wird diese Ansicht durch die hohe Anzahl von Befürwortern 26 26 A. Verwaltungsentscheide 1465