Aus den Erwägungen: 4.1 Gemäss Art. 52 Abs. 3 BauG gelten Änderungen an Nutzungsplänen als geringfügig, wenn damit keine öffentlichen Interessen verletzt werden, damit keine Änderung des dem Nutzungsplan zugrunde liegenden Konzepts einhergeht und bei Zonenplänen eine kleine Fläche betroffen ist (in der Regel höchstens 2 3'000 m ). Umstritten ist im vorliegenden Fall, ob mit der vorgesehenen Umzonung von der Zone für öffentliche Bauten in die Wohnzone öffentliche Interessen verletzt werden, wie dies der Rekurrent geltend macht. 4.2 Die vorliegend umstrittenen Fläche wurde ursprünglich als Spielfläche für den angrenzenden Kindergarten ausgeschieden.