Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die geplante Schallverbretterung als zweckmässige Sanierungsmassnahme im Sinne von Art. 13 LSV einzustufen ist und das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Daher ist nicht zu beanstanden, dass keine Einschränkung der Betriebszeiten bzw. eine Änderung des Läutreglements vorgenommen wurde. Aufgrund dessen ist der Rekurs abzuweisen. Da es in der Natur der Sache liegt, dass eine gewisse restliche Unsicherheit bestehen bleibt, ob nach dem Einbau der Holzjalousien der nach Massgabe von