Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb eine Reduktion des Schallpegels störend wirken sollte, zumal der Glockenklang durch die natürliche Dämmung keinesfalls verändert werden soll und der Rekurrent entsprechende Behauptungen nicht zu substantiieren vermag. Im Weiteren vermag das Bauvorhaben gemäss Art. 52 der Bauverordnung (BauV; bGS 721.11) den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften zu entsprechen, womit für dieses zu Recht die Bewilligung erteilt wurde. 6. a) Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die geplante Schallverbretterung als zweckmässige Sanierungsmassnahme im Sinne von Art.