13 Abs. 3 LSV zu qualifizieren, womit in erster Linie Sanierungsmassnahmen zu treffen sind, welche den eigentlichen Zweck der Schallerzeugung unberührt lassen und lediglich die Lärmausbreitung vermindern. In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Baubewilligungskommission T. baulichen Massnahmen gegenüber Einschränkungen der Läutordnung den Vorzug gewährt. c) Das Departement Bau und Umwelt vertritt im Weiteren die Auffassung, dass der Einbau der Holzjalousien zweckmässig und geeignet ist, die Ausbreitung des Schallpegels im Sinne von Art.