24 24 A. Verwaltungsentscheide 1464 Umwelt nicht veranlasst, von der Beurteilung der mit den örtlichen Verhältnissen besser vertrauten Baubewilligungskommission abzuweichen. Das angesprochene öffentliche Interesse ist vielmehr als überwiegendes Interesse im Sinne von Art. 13 Abs. 3 LSV zu qualifizieren, womit in erster Linie Sanierungsmassnahmen zu treffen sind, welche den eigentlichen Zweck der Schallerzeugung unberührt lassen und lediglich die Lärmausbreitung vermindern.