Soweit es sich um Anlässe mit lokaler Ausprägung oder Tradition handelt, ist den örtlichen Behörden ein gewisser Beurteilungsraum zuzugestehen (BGE 126 II 300 E. 4c). Es kann im Weiteren insgesamt davon ausgegangen werden, dass sich in T. nicht ein wesentlicher Teil der Bevölkerung durch das nächtliche und frühzeitliche Läuten im Wohlbefinden wesentlich gestört fühlt, sondern dass dieses im Gegenteil mehrheitlich akzeptiert bzw. geschätzt wird. An der Aufrechterhaltung dieser Tradition besteht damit ein gewisses öffentliches Interesse, selbst wenn nicht alle Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde T. diese Einschätzung zu teilen vermögen. Demzufolge sieht sich das Departement Bau und