Dieser Tradition folgen auch verschiedene längere Läuten, wie zum Beispiel das Morgenläuten der evangelisch-reformierten Kirche in T. um 6 Uhr morgens. Da es sich bei den angesprochenen Läuten um eine seit vielen Jahren geübte Sitte handelt, ist beim Abwägen der widerstreitenden Interessen den besonderen örtlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Soweit es sich um Anlässe mit lokaler Ausprägung oder Tradition handelt, ist den örtlichen Behörden ein gewisser Beurteilungsraum zuzugestehen (BGE 126 II 300 E. 4c).