13 Abs. 2 lit. a LSV). Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so ist den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, gegenüber den Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern, der Vorzug zu geben (Art. 13 Abs. 3 LSV). b) In den ländlichen Gemeinden des Kantons Appenzell Ausserrhoden entspricht es einer langen Übung, dass von Kirchtürmen die Uhrzeit mit Viertelstunden- und Stundeschlägen angezeigt wird. Dieser Tradition folgen auch verschiedene längere Läuten, wie zum Beispiel das Morgenläuten der evangelisch-reformierten Kirche in T. um 6 Uhr morgens.