13 LSV sanierungsbedürftig, was von den Parteien nicht bestritten wird. Im Folgenden gilt es damit zu prüfen, ob der Schallpegel des Glockenspiels durch die geplante Schallverbretterung den Anforderungen von Art. 13 LSV zu entsprechen vermag. 5. a) Die Sanierung einer ortsfesten Anlage hat soweit zu erfolgen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Die Immissionsgrenzwerte dürfen dabei auf keinem Fall überschritten werden (Art. 13 Abs. 2 lit.