Betroffenen ein Schallpegel von mehr als 60 db(A). Bei einem solchen Schalldruck ist nachts mit Aufwachreaktionen zu rechnen, so dass von einer erheblichen Störung im Sinne von Art. 15 USG gesprochen werden muss (Urteil BGer 1A.159/2005 vom 20.02.2005, E. 2 f.). Da die Lärmmessungen aufgezeigt haben, dass der Schallpegel des Glockenspiels diesen Wert in der Umgebung der evangelisch-refor- mierten Kirche T. und insbesondere beim Gasthaus des Rekurrenten teilweise überschreitet, ist die Anlage nach Art. 13 LSV sanierungsbedürftig, was von den Parteien nicht bestritten wird.