Deshalb sind die Immissionen im Einzelfall gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV i.V.m. Art. 15, 19 und 23 USG zu bewerten. Dabei ist eine Interessensabwägung vorzunehmen zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung, dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit und dem Charakter des Lärms, dem Zeitpunkt und der Häufigkeit des Auftretens. Im Weiteren sind die Lärmempfindlichkeit und die Lärmvorbelastung zu berücksichtigen. Es ist jedoch nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit vorzunehmen.