Aus den Erwägungen: 4. a) Bei dem Glockenspiel der evangelisch-reformierten Kirche handelt es sich um eine mit einer Baute dauerhaft verbundene ortsfeste Einrichtung und damit um eine Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41). Ein von der Gemeinde T. in Auftrag gegebenes Lärmgutachten hat ergeben, dass der Schallpegel des Glockenspiels in unmittelbarer Umgebung zur Kirche nachts zu übermässigen Immissionen führt. Nach Art. 13 Abs. 1 LSV ordnet die Vollzugsbehörde die notwendigen Sanierungen an, wenn ortsfeste Anlagen wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen.