A. Verwaltungsentscheide 1464 1464 Lärmschutzrecht: Anforderungen an die Lärmsanierung eines Glockenspiels. Die geplante Schallverbretterung erweist sich im vorliegenden Fall als eine zweckmässige Sanierungsmassnahme im Sinne von Art. 13 LSV. Aus den Erwägungen: 4. a) Bei dem Glockenspiel der evangelisch-reformierten Kirche handelt es sich um eine mit einer Baute dauerhaft verbundene ortsfeste Einrichtung und damit um eine Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41). Ein von der Gemeinde T. in Auftrag gegebenes Lärm- gutachten hat ergeben, dass der Schallpegel des Glockenspiels in unmittelbarer Umgebung zur Kirche nachts zu übermässigen Immissionen führt. Nach Art. 13 Abs. 1 LSV ordnet die Vollzugs- behörde die notwendigen Sanierungen an, wenn ortsfeste Anlagen wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen. Mit dem Einbau von Holzjalousien wird bezweckt, den Schallpegel des Glockenspiels bzw. die übermässige Lärmbelastung zu ver- mindern und damit der angesprochenen Sanierungspflicht nachzu- kommen. b) Die Lärmimmissionen ortsfester Anlagen sind grundsätzlich anhand der vom Bundesrat festgelegten Belastungsgrenzwerte (An- hänge 3–8 LSV) zu beurteilen (Art. 40 Abs. 1 LSV). Für die Lärmbelastung durch Glockenspiele existieren jedoch keine fest- gelegten Grenzwerte. Deshalb sind die Immissionen im Einzelfall gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV i.V.m. Art. 15, 19 und 23 USG zu bewerten. Dabei ist eine Interessensabwägung vorzunehmen zwi- schen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung, dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit und dem Charakter des Lärms, dem Zeitpunkt und der Häufigkeit des Auftretens. Im Weiteren sind die Lärmempfindlichkeit und die Lärmvorbelastung zu berücksichtigen. Es ist jedoch nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berück- sichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit vorzunehmen. Gemäss Untersuchungen der Suva entsteht bei einem mittel- grossen Kirchturm und mittelgrossen Kirchenglocken in 50 m Entfer- nung im Innern eines Gebäudes bei gekipptem Fenster am Ohr des 23 23 A. Verwaltungsentscheide 1464 Betroffenen ein Schallpegel von mehr als 60 db(A). Bei einem solchen Schalldruck ist nachts mit Aufwachreaktionen zu rechnen, so dass von einer erheblichen Störung im Sinne von Art. 15 USG gesprochen werden muss (Urteil BGer 1A.159/2005 vom 20.02.2005, E. 2 f.). Da die Lärmmessungen aufgezeigt haben, dass der Schallpegel des Glockenspiels diesen Wert in der Umgebung der evangelisch-refor- mierten Kirche T. und insbesondere beim Gasthaus des Rekurrenten teilweise überschreitet, ist die Anlage nach Art. 13 LSV sanierungs- bedürftig, was von den Parteien nicht bestritten wird. Im Folgenden gilt es damit zu prüfen, ob der Schallpegel des Glockenspiels durch die geplante Schallverbretterung den Anforderungen von Art. 13 LSV zu entsprechen vermag. 5. a) Die Sanierung einer ortsfesten Anlage hat soweit zu erfolgen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Die Immissionsgrenzwerte dürfen dabei auf keinem Fall überschritten werden (Art. 13 Abs. 2 lit. a LSV). Stehen keine über- wiegenden Interessen entgegen, so ist den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, gegenüber den Mass- nahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern, der Vorzug zu geben (Art. 13 Abs. 3 LSV). b) In den ländlichen Gemeinden des Kantons Appenzell Ausser- rhoden entspricht es einer langen Übung, dass von Kirchtürmen die Uhrzeit mit Viertelstunden- und Stundeschlägen angezeigt wird. Dieser Tradition folgen auch verschiedene längere Läuten, wie zum Beispiel das Morgenläuten der evangelisch-reformierten Kirche in T. um 6 Uhr morgens. Da es sich bei den angesprochenen Läuten um eine seit vielen Jahren geübte Sitte handelt, ist beim Abwägen der widerstreitenden Interessen den besonderen örtlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Soweit es sich um Anlässe mit lokaler Ausprägung oder Tradition handelt, ist den örtlichen Behörden ein gewisser Beurteilungsraum zuzugestehen (BGE 126 II 300 E. 4c). Es kann im Weiteren insgesamt davon ausgegangen werden, dass sich in T. nicht ein wesentlicher Teil der Bevölkerung durch das nächtliche und frühzeitliche Läuten im Wohlbefinden wesentlich gestört fühlt, sondern dass dieses im Gegenteil mehrheitlich akzeptiert bzw. geschätzt wird. An der Aufrechterhaltung dieser Tradition besteht damit ein gewisses öffentliches Interesse, selbst wenn nicht alle Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde T. diese Einschätzung zu teilen vermögen. Demzufolge sieht sich das Departement Bau und 24 24 A. Verwaltungsentscheide 1464 Umwelt nicht veranlasst, von der Beurteilung der mit den örtlichen Verhältnissen besser vertrauten Baubewilligungskommission abzu- weichen. Das angesprochene öffentliche Interesse ist vielmehr als überwiegendes Interesse im Sinne von Art. 13 Abs. 3 LSV zu qualifizieren, womit in erster Linie Sanierungsmassnahmen zu treffen sind, welche den eigentlichen Zweck der Schallerzeugung unberührt lassen und lediglich die Lärmausbreitung vermindern. In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Baubewilli- gungskommission T. baulichen Massnahmen gegenüber Einschrän- kungen der Läutordnung den Vorzug gewährt. c) Das Departement Bau und Umwelt vertritt im Weiteren die Auffassung, dass der Einbau der Holzjalousien zweckmässig und geeignet ist, die Ausbreitung des Schallpegels im Sinne von Art. 13 LSV zu vermindern, zumal die Bauarbeiten von einer in der Kirch- turmtechnik renommierten Firma ausgeführt werden, welche mit ähnlichen Problemstellungen schon in verschiedenen Schweizer Gemeinden konfrontiert wurde. Die geplante Schallverbretterung dient der Regulierung und Verbesserung der Schallabstrahlung aus dem Glockenturm, wobei die Wandflächen der Glockenstube als Frequenz- modulator zur Absorbierung gewisser Frequenzbereiche wirken (Offerte der J.M. AG vom 26. Oktober 2007). Demgemäss ist davon auszugehen, dass der Schall vom Holz aufgesogen und gedämpft wird, ohne das Mauerwerk dabei negativ zu beeinflussen. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb eine Reduktion des Schallpegels störend wirken sollte, zumal der Glockenklang durch die natürliche Dämmung keinesfalls verändert werden soll und der Rekurrent entsprechende Behauptungen nicht zu substantiieren vermag. Im Weiteren vermag das Bauvorhaben gemäss Art. 52 der Bauverordnung (BauV; bGS 721.11) den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften zu ent- sprechen, womit für dieses zu Recht die Bewilligung erteilt wurde. 6. a) Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die geplante Schallverbretterung als zweckmässige Sanierungsmass- nahme im Sinne von Art. 13 LSV einzustufen ist und das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Daher ist nicht zu beanstanden, dass keine Einschränkung der Betriebs- zeiten bzw. eine Änderung des Läutreglements vorgenommen wurde. Aufgrund dessen ist der Rekurs abzuweisen. Da es in der Natur der Sache liegt, dass eine gewisse restliche Unsicherheit bestehen bleibt, ob nach dem Einbau der Holzjalousien der nach Massgabe von 25 25 A. Verwaltungsentscheide 1465 Art. 15 USG ermittelte Immissionsgrenzwert nicht mehr überschritten wird, hat der Gemeinderat T. die Sanierungsmassnahme zu über- prüfen. Daher erscheint es zweckmässig nach dem Einbau der Holzjalousien an den im Lärmgutachten aufgeführten Messpunkten eine Abnahmemessung vorzunehmen. Dabei ist hervorzuheben, dass die Bauherrschaft verpflichtet wäre, entsprechende verschärfte Sanie- rungsmassnahmen zu treffen, wenn nachts bei gekipptem Fenster der Schallpegel von 60 db (A) weiterhin überschritten würde. Departement Bau und Umwelt, 28.08.2008 1465 Nutzungsplanverfahren. Ist davon auszugehen, dass mit der be- absichtigten Einzonung öffentliche Interessen verletzt werden, ist das geringfügige Zonenplanverfahren nicht anwendbar. Aus den Erwägungen: 4.1 Gemäss Art. 52 Abs. 3 BauG gelten Änderungen an Nutzungsplänen als geringfügig, wenn damit keine öffentlichen Interessen verletzt werden, damit keine Änderung des dem Nutzungsplan zugrunde liegenden Konzepts einhergeht und bei Zonenplänen eine kleine Fläche betroffen ist (in der Regel höchstens 2 3'000 m ). Umstritten ist im vorliegenden Fall, ob mit der vorgesehenen Umzonung von der Zone für öffentliche Bauten in die Wohnzone öffentliche Interessen verletzt werden, wie dies der Rekurrent geltend macht. 4.2 Die vorliegend umstrittenen Fläche wurde ursprünglich als Spielfläche für den angrenzenden Kindergarten ausgeschieden. Der Kindergarten wird seit fünf Jahren nicht mehr genutzt. Die Spielfläche wird jedoch weiterhin vor allem von jüngeren Kindern intensiv genutzt. Die Gemeinde G. sah sich deshalb veranlasst, unter anderem um die Anwohner vor übermässigen Lärmimmissionen zu schützen, ein Be- nutzungsreglement zu erlassen. Die weiterbestehende Nutzung der Spielfläche sowie der Erlass dieses Benützungsreglements weisen darauf hin, dass nach wie vor ein öffentliches Interesse an dieser Spielfläche und damit an der bestehenden Zonierung gegeben ist. Bestärkt wird diese Ansicht durch die hohe Anzahl von Befürwortern 26 26