41 Abs. 2 VRPG zur korrekten Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanzen zurückzuweisen ist. Da die Gemeinde offenbar die Meinung vertritt, dass ein hoher Kamin aufgrund der sehr exponierten und gut einsehbaren Lage dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes widerspricht, könnten durch die Anlage wesentliche öffentliche Interessen tangiert sein, womit sogar die Abwicklung im normalen Verfahren (Art. 102 ff. BauG) erforderlich wäre (Publikationspflicht). Departement Bau und Umwelt, 29.05.2008 22 22