Im Weiteren gilt es festzuhalten, dass die Baubewilligungskommission T. aufgrund des Orts- und Landschaftsschutzes beim Amt für Umwelt eine tiefere Kaminhöhe beantragt hat (Schreiben der Baubewilligungskommission T. vom 5. Dezember 2007). Damit sind im vorliegenden Fall Ermessensfragen tangiert, bei welchen sich das Departement Bau und Umwelt praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung auferlegt. In Anbetracht dieser Umstände kann die Gehörsverletzung der Nachbarn nicht nachträglich geheilt werden, womit der Entscheid des Amts für Umwelt vom 17. Dezember 2007 aufzuheben und die Sache gemäss Art. 41 Abs. 2 VRPG zur korrekten Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanzen zurückzuweisen ist.