Ein nachträglicher Einbezug der Nachbarn im Rechtsmittelverfahren ist jedoch unterblieben, da deren Parteistellung von den Rekurrenten vehement bestritten wird. Die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht oder Mitwirkung bei der Beweiserhebung wurde somit im Rechtsmittelverfahren nicht nachgeholt, was einer nachträglichen Heilung der Gehörsverweigerung insofern entgegensteht. Im Weiteren gilt es festzuhalten, dass die Baubewilligungskommission T. aufgrund des Orts- und Landschaftsschutzes beim Amt für Umwelt eine tiefere Kaminhöhe beantragt hat (Schreiben der Baubewilligungskommission T. vom 5. Dezember 2007).