würdigen Interesses im vorliegenden Fall besonders hoch. Damit steht fest, dass die Nachbarn als Partei ins Baubewilligungsverfahren hätten einbezogen werden müssen. Deren rechtliches Gehör wurde demgemäss klarerweise verletzt, womit der angefochtene Entscheid unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist. c) Das Departement Bau und Umwelt verfügt zwar im Rekursverfahren über vollständige Kognition, womit die Gehörsverweigerung grundsätzlich geheilt werden könnte. Ein nachträglicher Einbezug der Nachbarn im Rechtsmittelverfahren ist jedoch unterblieben, da deren Parteistellung von den Rekurrenten vehement bestritten wird.