Als unmittelbare Anstösser begründet sich ihr Anspruch auf rechtliches Gehör direkt aus Art. 104 Abs. 2 BauG. Aufgrund der Unklarheit, ob die verfügte Kaminhöhe von 2.5 m nicht zu übermässigen Schadstoff- und Geruchsimmissionen führt, ist die Gefahr einer Beeinträchtigung dieses schutz- 21 21 A. Verwaltungsentscheide 1463