Für das Rekursverfahren bestimmt Art. 41 Abs. 2 VRPG, dass die Rekursbehörde die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen und dieser konkrete Weisungen erteilen kann, wenn die angefochtene Verfügung unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften erlassen worden ist. b) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Nachbarn und insbesondere die Bewohner des Gebäudes Assek. Nr. X auf der Parzelle Nr. Y ein schutzwürdiges Interesse daran haben zu erfahren, dass auf der Nachbarparzelle ein Gesuch für eine bereits erstellte Holzfeuerungsanlage eingereicht wurde. Als unmittelbare Anstösser begründet sich ihr Anspruch auf rechtliches Gehör direkt aus Art.