Der Mangel der Gehörsverweigerung kann geheilt werden, wenn die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht oder Begründung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz erlaubt (BGE 129 I 129, 135; 127 V 431, 437 f.). Wird das rechtliche Gehör jedoch bei einer Verfügung verweigert, die Ermessensfragen enthält, bei welchen sich das Departement Bau und Umwelt praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, empfiehlt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz (Hans-Jürg Schär, Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh., Teufen 1985, S. 36). Für das Rekursverfahren bestimmt Art.