Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, d.h., dass eine Rechtsmittelinstanz, welche eine Verletzung des Anspruchs feststellt, die angefochtene Verfügung aufheben muss ohne Rücksicht darauf, ob die Anhörung für den Ausgang des Verfahrens relevant ist (BGE 127 V 431, 437; 126 V 130, 132). Der Mangel der Gehörsverweigerung kann geheilt werden, wenn die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht oder Begründung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz erlaubt (BGE 129 I 129, 135; 127 V 431, 437 f.).