Im Weiteren stehen den Betroffenen u.a. Mitwirkungsrechte bei der Beweiserhebung sowie ein grundsätzlicher Anspruch auf Akteneinsicht zu. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, d.h., dass eine Rechtsmittelinstanz, welche eine Verletzung des Anspruchs feststellt, die angefochtene Verfügung aufheben muss ohne Rücksicht darauf, ob die Anhörung für den Ausgang des Verfahrens relevant ist (BGE 127 V 431, 437; 126 V 130, 132).