Gehör gilt das Recht auf vorgängige Anhörung. Der Berechtigte ist mindestens davon in Kenntnis zu setzen, dass überhaupt ein Verfahren hängig ist, dessen Ergebnis seine Rechtssphäre berührt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, N 1674 ff.). Die Behörde muss die Äusserungen des Betroffenen tatsächlich zur Kenntnis nehmen und sich damit in der Entscheidfindung und Begründung sachgerecht auseinandersetzen (BGE 123 I 31, 34). Im Weiteren stehen den Betroffenen u.a. Mitwirkungsrechte bei der Beweiserhebung sowie ein grundsätzlicher Anspruch auf Akteneinsicht zu.