Aus den Erwägungen: 4. a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht des Privaten, in einem Verwaltungsverfahren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen. Dieser Anspruch fliesst direkt aus Art. 29 Abs. 2 BV. Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör hängt von der Intensität der Betroffenheit ab. Je grösser die Gefahr einer Beeinträchtigung von schutzwürdigen Interessen und je bedeutsamer diese sind, desto umfassender ist das rechtliche Gehör zu gewähren. Als wesentlicher Inhalt des Anspruchs auf rechtliches 20 20 A. Verwaltungsentscheide 1463