Aus dem Gesagten geht hervor, dass das Bauvorhaben im Sinne der beschriebenen kantonalen Praxis als bewilligungsfähig einzustufen ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der betroffene Wanderweg in einer Landschaftsschutzzone liegt und dass das Gebiet G. in Bezug auf die landschaftliche und kulturhistorische Bedeutung eine besondere Stellung aufweist. Im unmittelbaren Bereich der Abschnitte, bei welchen die Sanierung geplant ist, befinden sich weder Kulturobjekte noch wird eine geschützte Hecke durch die Sanierung unmittelbar beeinträchtigt oder bedroht.