A. Verwaltungsentscheide 1463 Unterhalt damit im zumutbaren Bereich bewegen muss. Im Übrigen ist im vorliegenden Fall auch zu berücksichtigen, dass die Zufahrtsstrasse G.-S. im Bereich des geplanten Betonbelags von den Rekurrenten H.L. und E.B. zur Bewirtschaftung der Parzellen Nr. Y und Z benutzt wird. d) Aus dem Gesagten geht hervor, dass das Bauvorhaben im Sinne der beschriebenen kantonalen Praxis als bewilligungsfähig einzustufen ist.