Unterhalt damit im zumutbaren Bereich bewegen muss. Im Übrigen ist im vorliegenden Fall auch zu berücksichtigen, dass die Zufahrtsstrasse G.-S. im Bereich des geplanten Betonbelags von den Rekurrenten H.L. und E.B. zur Bewirtschaftung der Parzellen Nr. Y und Z benutzt wird. d) Aus dem Gesagten geht hervor, dass das Bauvorhaben im Sinne der beschriebenen kantonalen Praxis als bewilligungsfähig einzustufen ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der betroffene Wanderweg in einer Landschaftsschutzzone liegt und dass das Gebiet G. in Bezug auf die landschaftliche und kulturhistorische Bedeutung eine besondere Stellung aufweist.