lichen Gebäuden und landwirtschaftlichen Nebengebäuden können zudem Fahrspuren mit einem bekiesten, allenfalls begrünten Mittelstreifen von mindestens 80 cm Breite zugelassen werden (vgl. Merkblatt B 2.2.7, Fuss- und Wanderwege: Eingriffe ins Wanderwegnetz, Stand: Dezember 2004, in: Handbuch für Bau- und Planungsbehörden des Kantons Appenzell A.Rh., Ziff. 2.1 und 2.2). 5. a) Wie vorstehend erwähnt, tangiert das umstrittene Bauvorhaben zwei Wegabschnitte auf der Zufahrt von G. nach S., welche eine Gesamtlänge von ca. 690 m aufweist. Im Gebiet G. (Parzellen Nrn. X und Y) ist geplant, auf einer Länge von 194 m einen vollflächigen Betonbelag mit einer Breite von 2.80 m einzubauen.