Flurstrassen mit gemischter Nutzung, d.h. Strassen, die bspw. – wie vorliegend – gleichzeitig der Landwirtschaft, der Zufahrt zu verschiedenen Grundstücken sowie Fussgängern, Wanderern und Velofahrern dienen, können ihre Funktion nur dann einwandfrei erfüllen, wenn sie auf neuralgischen und unterhaltsanfälligen Abschnitten vollflächig mit einem Belag ausgebaut werden können. Nach kantonaler Praxis sind bei Wanderwegen daher ausnahmsweise auch vollflächige Hartbeläge möglich, dies jedoch nur, wenn der Wanderweg entweder verlegt werden kann, die Strasse ein Längsgefälle von über 15 % aufweist oder eine Zufahrt zu einem landwirtschaftlichen Hauptgebäude von