Insofern ist es in Einzelfällen zulässig, aus wichtigen Gründen vom Grundsatz der uneingeschränkten Erhaltung des Wanderwegnetzes abzuweichen (Bernische Verwaltungsrechtssprechung, BVR 1992, S. 332). Flurstrassen mit gemischter Nutzung, d.h. Strassen, die bspw. – wie vorliegend – gleichzeitig der Landwirtschaft, der Zufahrt zu verschiedenen Grundstücken sowie Fussgängern, Wanderern und Velofahrern dienen, können ihre Funktion nur dann einwandfrei erfüllen, wenn sie auf neuralgischen und unterhaltsanfälligen Abschnitten vollflächig mit einem Belag ausgebaut werden können.