solche Hartbeläge wirken sich für den Wanderer sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht unvorteilhaft aus (vgl. BBl 1983 IV, S. 11). b) Ein Eingriff in das Wanderwegnetz bedarf einer umfassenden Interessensabwägung, wobei nebst dem genannten Interesse, Wanderwege in ihrer Zweckbestimmung zu erhalten, auch die Interessen von Natur, Landschaft, Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen sind (Art. 9 FWG; Art. 17 Abs. 3 V FWG). Insofern ist es in Einzelfällen zulässig, aus wichtigen Gründen vom Grundsatz der uneingeschränkten Erhaltung des Wanderwegnetzes abzuweichen (Bernische Verwaltungsrechtssprechung, BVR 1992, S. 332).