18 Abs. 1 V FWG bedürfen Eingriffe ins Wanderwegnetz einer Bewilligung der Gemeinde, welche die Zustimmung der Fachstelle für Fuss- und Wanderwege einholt. Als Eingriffe gelten dabei insbesondere Bauten, Anlagen und Vorkehrungen, welche für die Fuss- und Wanderwege ungeeignet sind und diese dauernd beeinträchtigen (Art. 18 Abs. 3 V FWG). Als ungeeignete Beläge gelten gemäss Art. 6 der eidg. Verordnung über Fuss- und Wanderwege (FWV; SR 704.1) namentlich alle bitumen- oder zementgebundenen Deckbeläge; solche Hartbeläge wirken sich für den Wanderer sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht unvorteilhaft aus (vgl. BBl 1983 IV, S. 11).