sich in der Nähe der zu sanierenden Strassenstücke insgesamt sieben Kulturobjekte. 4. a) Art. 1, 4 und 6 FWG verpflichten die Kantone, bestehende Wanderwegnetze im Sinne des Bundesgesetzes in Plänen festzuhalten und für ihre Erhaltung zu sorgen. Das Gebot, Wanderwege in ihrer Zweckbestimmung zu erhalten, ergibt sich auch aus Art. 1 der kantonalen Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (V FWG; bGS 731.31). Nach Art. 18 Abs. 1 V FWG bedürfen Eingriffe ins Wanderwegnetz einer Bewilligung der Gemeinde, welche die Zustimmung der Fachstelle für Fuss- und Wanderwege einholt.