A. Verwaltungsentscheide 1462 18 Uhr am Samstag sowie an Sonn- und allgemeinen Feiertagen, auszuschalten sind. 3.2.8 Was das Begehren des Rekurrenten anbelangt, dass die Benützer der Waschanlage darauf hinzuweisen sind, die Motoren während des Waschvorgangs abzustellen, so ist davon auszugehen, dass ein vernünftiger Mensch beim Waschen seines Autos den Motor abstellt. Das Gleiche trifft auf den Tankvorgang zu. Es wird daher grundsächlich Sache des Rekursgegners sein, derartige Störungen mit entsprechenden Hinweistafeln zu unterbinden. Gleiches gilt auch für Autoradios, da manche Benützer einer Tankstelle erfahrungs- gemäss ihre Autoradios in Betrieb setzen, was beim Waschvorgang hingegen kaum der Fall sein wird. Eine Staubsaugeranlage ist gemäss Baugesuch nicht vorgesehen, so dass sich diesbezüglich entsprechende Vorkehren erübrigen. Departement Bau und Umwelt, 08.08.2008 1462 Baubewilligungsverfahren. Anforderung an die Sanierung einer landwirtschaftlichen Zufahrt, welche einen Wanderweg tangiert. Bestätigung der Rechtsprechung. Aus den Erwägungen: 3. Die Rekurrenten beabsichtigen, die ca. 650 m lange landwirt- schaftliche Zufahrt von G. nach S. zu sanieren. Als Sanierungs- massnahme ist vorgesehen, die heute bekieste Zufahrt im unteren Bereich auf einer Länge von 194 m vollflächig zu betonieren und im oberen Bereich auf einer Länge von 118 m Betonfahrspuren einzubauen. Gemäss kantonaler Richtplankarte Wanderwegnetz (Teil Mittel-Vorderland) tangiert die Strassensanierung G.-S. einen Wan- derweg. Dieser bildet Anschluss und Weiterführung des E.S.-T. Die kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz und die Vereinigung Appenzell A.Rh. Wanderwege (VAW) halten dazu fest, dass der Wanderwegabschnitt S.-F.-S.-G.-Bahnhof L. viel begangen wird und sehr beliebt ist. Gemäss kantonalem Schutzzonenplan liegt das Bauvorhaben in einer Landschaftsschutzzone, wobei die Strasse an zwei Stellen eine geschützte Hecke quert. Im Weiteren befinden 17 17 A. Verwaltungsentscheide 1462 sich in der Nähe der zu sanierenden Strassenstücke insgesamt sieben Kulturobjekte. 4. a) Art. 1, 4 und 6 FWG verpflichten die Kantone, bestehende Wanderwegnetze im Sinne des Bundesgesetzes in Plänen fest- zuhalten und für ihre Erhaltung zu sorgen. Das Gebot, Wanderwege in ihrer Zweckbestimmung zu erhalten, ergibt sich auch aus Art. 1 der kantonalen Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (V FWG; bGS 731.31). Nach Art. 18 Abs. 1 V FWG bedürfen Eingriffe ins Wanderwegnetz einer Be- willigung der Gemeinde, welche die Zustimmung der Fachstelle für Fuss- und Wanderwege einholt. Als Eingriffe gelten dabei insbesondere Bauten, Anlagen und Vorkehrungen, welche für die Fuss- und Wanderwege ungeeignet sind und diese dauernd beeinträchtigen (Art. 18 Abs. 3 V FWG). Als ungeeignete Beläge gelten gemäss Art. 6 der eidg. Verordnung über Fuss- und Wanderwege (FWV; SR 704.1) namentlich alle bitumen- oder zementgebundenen Deckbeläge; solche Hartbeläge wirken sich für den Wanderer sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht unvorteilhaft aus (vgl. BBl 1983 IV, S. 11). b) Ein Eingriff in das Wanderwegnetz bedarf einer umfassenden Interessensabwägung, wobei nebst dem genannten Interesse, Wan- derwege in ihrer Zweckbestimmung zu erhalten, auch die Interessen von Natur, Landschaft, Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen sind (Art. 9 FWG; Art. 17 Abs. 3 V FWG). Insofern ist es in Einzelfällen zulässig, aus wichtigen Gründen vom Grundsatz der uneinge- schränkten Erhaltung des Wanderwegnetzes abzuweichen (Bernische Verwaltungsrechtssprechung, BVR 1992, S. 332). Flurstrassen mit gemischter Nutzung, d.h. Strassen, die bspw. – wie vorliegend – gleichzeitig der Landwirtschaft, der Zufahrt zu verschiedenen Grund- stücken sowie Fussgängern, Wanderern und Velofahrern dienen, können ihre Funktion nur dann einwandfrei erfüllen, wenn sie auf neuralgischen und unterhaltsanfälligen Abschnitten vollflächig mit einem Belag ausgebaut werden können. Nach kantonaler Praxis sind bei Wanderwegen daher ausnahmsweise auch vollflächige Hartbe- läge möglich, dies jedoch nur, wenn der Wanderweg entweder verlegt werden kann, die Strasse ein Längsgefälle von über 15 % aufweist oder eine Zufahrt zu einem landwirtschaftlichen Hauptgebäude von ganzjährig bewohnten Vollerwerbsbetrieben betroffen ist. Bei einem Längsgefälle von 2 %–15 % und Zufahrten zu nichtlandwirtschaft- 18 18 A. Verwaltungsentscheide 1462 lichen Gebäuden und landwirtschaftlichen Nebengebäuden können zudem Fahrspuren mit einem bekiesten, allenfalls begrünten Mittel- streifen von mindestens 80 cm Breite zugelassen werden (vgl. Merk- blatt B 2.2.7, Fuss- und Wanderwege: Eingriffe ins Wanderwegnetz, Stand: Dezember 2004, in: Handbuch für Bau- und Planungs- behörden des Kantons Appenzell A.Rh., Ziff. 2.1 und 2.2). 5. a) Wie vorstehend erwähnt, tangiert das umstrittene Bau- vorhaben zwei Wegabschnitte auf der Zufahrt von G. nach S., welche eine Gesamtlänge von ca. 690 m aufweist. Im Gebiet G. (Parzellen Nrn. X und Y) ist geplant, auf einer Länge von 194 m einen vollflächigen Betonbelag mit einer Breite von 2.80 m einzubauen. Wie aus den Bauplänen hervorgeht und wovon sich das Departement Bau und Umwelt beim Augenschein überzeugen konnte, steigt die Zufahrt auf diesem Sanierungsabschnitt grösstenteils mehr als 15 % an, wobei die steilste Stelle etwa ein Längsgefälle von 17 % aufweist. Im Gebiet S. (Parzelle Nr. Z) ist vorgesehen, die bestehende Zufahrt ab der Abzweigung zum Gebäude Assek. Nr. H auf einem Abschnitt von 118 m mit zwei Betonfahrspuren von je 0.95 m Breite und einem Mittelstreifen von 0.90 m Breite zu versehen. Die steilste Stelle dieses Wegabschnitts beträgt ca. 16 %. b) Die Rekurrenten legen im Weiteren glaubhaft dar, dass der Unterhalt der Zufahrt insbesondere auf den zu sanierenden Ab- schnitten einen erhöhten Aufwand erfordert. Bei grösseren Nieder- schlägen kann die Strasse ausgeschwemmt werden, was bis zur Behebung der Schäden zu einer massiven Nutzungseinschränkung führen und mit hohen Kosten verbunden sein kann. Im Abschnitts- bereich des vorgesehenen Betonbelags befindet sich zudem eine hohle Gasse, wo es nicht möglich ist, das Wasser abzuleiten, womit dieses nach Aussage der Rekurrenten zum Teil in die unten liegenden Häuser läuft. Darüber hinaus ist nachvollziehbar, dass auf der gegenwärtig vollständig bekiesten Strasse die Schneeräumung er- schwert wird und das Kies nach jeder Schneeschmelze wieder aus der Wiese entfernt und von neuem auf der Strasse verteilt werden muss. c) Wie sich zudem herausgestellt hat, handelt es sich beim Betrieb des Rekurrenten C. H. auf der Parzelle Nr. X um einen Vollerwerbsbetrieb. Mangels anderer Zufahrt wird dieser Betrieb einzig über die zu sanierende Zufahrtsstrasse erschlossen, womit diese als betriebsnotwendig zu qualifizieren ist und sich deren 19 19 A. Verwaltungsentscheide 1463 Unterhalt damit im zumutbaren Bereich bewegen muss. Im Übrigen ist im vorliegenden Fall auch zu berücksichtigen, dass die Zufahrts- strasse G.-S. im Bereich des geplanten Betonbelags von den Rekurrenten H.L. und E.B. zur Bewirtschaftung der Parzellen Nr. Y und Z benutzt wird. d) Aus dem Gesagten geht hervor, dass das Bauvorhaben im Sinne der beschriebenen kantonalen Praxis als bewilligungsfähig einzustufen ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der betroffene Wanderweg in einer Landschaftsschutzzone liegt und dass das Gebiet G. in Bezug auf die landschaftliche und kulturhistorische Bedeutung eine besondere Stellung aufweist. Im unmittelbaren Bereich der Abschnitte, bei welchen die Sanierung geplant ist, befinden sich weder Kulturobjekte noch wird eine geschützte Hecke durch die Sanierung unmittelbar beeinträchtigt oder bedroht. In Anbetracht der Tatsache, dass die landschaftliche und kulturelle Umgebung ungeschmälert erhalten bleibt, ist nicht davon auszugehen, dass der Wanderweg an Qualität und Anziehungskraft einbüssen wird, zumal sich die Sanierung der Zufahrt auf die steilsten Abschnitte beschränkt. Departement Bau und Umwelt, 21.02.2008 1463 Baubewilligungsverfahren. Verletzung des rechtlichen Gehörs des Nachbarn mangels Einbeziehung als Partei im Baubewilligungs- verfahren. Rückweisung an die Vorinstanz. Aus den Erwägungen: 4. a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht des Privaten, in einem Verwaltungsverfahren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen. Dieser Anspruch fliesst direkt aus Art. 29 Abs. 2 BV. Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör hängt von der Intensität der Betroffenheit ab. Je grösser die Gefahr einer Beeinträchtigung von schutzwürdigen Interessen und je bedeutsamer diese sind, desto umfassender ist das rechtliche Gehör zu gewähren. Als wesentlicher Inhalt des Anspruchs auf rechtliches 20 20