Weil die vorliegende Beurteilung des Baugesuchs aber bloss auf Annahmen beruht und handfeste Lärmprognosen fehlen, ist die Lärmbelastung des Werkhofs und insbesondere der Waschanlage nach deren Erstellung real durch die Gemeindebehörden zu überprüfen. Falls der Betrieb dann entgegen den vorliegend getroffenen Annahmen eine erhebliche zusätzliche Lärmbelastung mit sich bringt, können zusätzliche Lärmschutzmassnahmen geprüft werden (vgl. Robert Wolf, Kommentar USG, Art. 25 USG N 44).