ist, dass der Lärmpegel in der Umgebung des Werkhofs am Morgen und Mittag regelmässig deutlich höher liegt als am (späten) Abend. 3.2.6 Weil die wirtschaftliche Tragbarkeit hinsichtlich aller zur Begrenzung der Lärmimmissionen angeordneten Massnahmen gesamthaft zu prüfen sind, wäre eine über das Verbot des Sonntagsund Feiertagsbetriebs sowie des Betriebs am späten Abend (ab 20 Uhr bzw. am Samstag ab 18 Uhr) hinausgehende Betriebseinschränkung der Waschanlage insgesamt unverhältnismässig.