Was die (übrigen) Anträge des Rekurrenten auf einen werktäglichen Verzicht auf den Betrieb von 07–08 Uhr, 12–13.30 Uhr und 19–20 Uhr anbelangt, so ist davon auszugehen, dass weitergehende Einschränkungen aufgrund des sonntäglichen Verbots, der Einschränkungen am (späten) Abend sowie in Anbetracht der Tatsache, dass die Waschboxen vor allem am frühen Abend verstärkt ausgelastet sein dürften, für den Rekursgegner wirtschaftlich nicht tragbar wären. Auch dürfte ein Verzicht auf die Randstunden am frühen Morgen (07–08 Uhr) und die Mittagsstunden (12–13.30 Uhr) zu keiner wesentlichen Lärmreduktion führen, da diese Perioden voraussichtlich wenig ausgelastet sein dürften und davon auszugehen